Schlecht formuliertes Zeugnis führt direkt aufs Abstellgleis
Mitarbeiter und Chefs sollten die „Geheimsprache" kennen / Scheinbar schmeichelhaftes ist oft nur mäßiger Durchschnitt.
AP München. Wer in seinem Zeugnis zuckersüß bescheinigt bekommt, „für den Job Verständnis" gezeigt zu haben, kann beruflich schon fast einpacken. Jeder Personal-Profi erfährt damit, dass der Ex-Chef diese Person schlicht für einen „Faulpelz" hält. Auch die vermeintlich positive Bilanz, der Mitarbeiter habe sich „bemüht", kommt einem öffentlichen Abwatschen gleich: Note sechs - ungenügend! Nicht einmal über das Lob, „zur vollen Zufriedenheit gearbeitet" zu haben, können sich Arbeitnehmer freuen. In der komplizierten Geheimsprache der Arbeitswelt bedeutet das nämlich nur so viel wie: Purer Durchschnitt, kein Überflieger.
Erst kleine Zauberworte wie „stets", „vollsten", „außerordentlich" u. ä. machen aus der mittelmäßigen Kraft eine Spitzenkraft. Außerdem müssen besondere Arbeitserfolge herausgehoben sein. Deshalb sollten Arbeitnehmer/innen wissen: Top-Personal mit sehr guten Leistungen im Job ist an den Superlativen zu erkennen. Die feinen Abstufungen in den Standard-Formulierungen sind für Laien zwar Haarspalterei, für Personal-Fachkräfte aber eindeutig. „Normale" Schmeicheleien kaschieren meist recht dürftige Leistungen. So wissen Insider, dass positive Formeln wie „Er hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen" nur die Note „befriedigend" bedeuten.
Nach dem Grundsatz des Wohlwollens muss ein Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis so abfassen, dass es den Betroffenen nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Ein schwieriger Spagat: Weil der Inhalt wahr sein und ein vollständiges Bild vom Bewerber vermitteln muss, wird Negatives nicht direkt geäußert, sondern in positiv-blumige Umschreibungen verpackt. Beschäftigte können verlangen, dass „einmalige Ausrutscher" nicht erwähnt werden; ebenso eine Trennung im Streit.
In der Praxis bedeutet das: Ein Vorgesetzter wird sich nie darüber beklagen, dass ein Mitarbeiter „ein furchtbarer Trödler" war. Die höfliche Umschreibung für eine „lahme Ente" wäre: „Er hat seine Arbeiten mit besonderer Genauigkeit und Sorgfalt erledigt". Werden Selbstverständlichkeiten des Berufslebens besonders herausgestrichen, stecken dahinter immer negative Beurteilungen, wie die Rechtsschutzversicherung ARAG in ihrem Ratgeber zum Arbeitsrecht erläutert.
„Sie hat alle Arbeiten pflichtbewusst erledigt" heißt im Klartext: Aber auch nicht mehr, Eigeninitiative fehlte. Weiterer Fall: Die Formulierung, „Er verstand es stets, seine Interessen in unserem Betrieb durchzusetzen" signalisiert: Unangenehmer Typ, kompromissunfähig. Auch Angaben zum Sozialverhalten gehören zum „Muss" in einem Zeugnis. Eine sehr gute Beurteilung über eine Frau wäre: „Ihr Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich". Als klare Warnung vor Alkoholproblemen gilt dagegen folgende Formulierung: „Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei".
Auch wenn Aussagen zur Leistung oder zu wesentlichen Eigenschaften des Mitarbeiters erst an später Stelle im Zeugnis auftauchen oder ganz fehlen, können bei dem möglichen künftigen Arbeitgeber alle Alarmglocken läuten. Fällt kein Wort über Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit z. B. eines Kassierers, ist für Profis dennoch schon alles gesagt. Wichtig ist auch der Schlussabsatz mit der „richtigen" Dankes-Bedauern-Zukunfts-Formulierung: Fehlen etwa die Wünsche für die Zukunft komplett, deutet das auf Differenzen hin. Ein ungeschicktes „Wir wünschen ihm viel Erfolg für den weiteren Weg in einem anderen Unternehmen" signalisiert dagegen: Gut, dass wir ihn los sind.
Nur die wenigsten Arbeitnehmer/innen können wirklich zwischen den Zeilen lesen. Das eigene Zeugnis bleibt für viele ein Dokument mit sieben Siegeln. Dabei sollte jeder zumindest Grundregeln der Werte-Skala kennen. Jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigter hat einen Rechtsanspruch auf ein schriftliches Zeugnis in seriöser Form.
Manchmal unabsichtlich grobe Fehler
Auch viele Arbeitgeber, die nur wenig Personal beschäftigen, sind meist unsicher im Interpretieren der Zeugnis-Geheimsprache. Noch problematischer wird es, wenn auf diesem Gebiet Ungeübte Beurteilungen selbst ausstellen sollen: Da werden unabsichtlich grobe Fehler gemacht, die einen guten Mitarbeiter beim Stellenwechsel schnell aufs berufliche Abstellgleis manövrieren.
Deshalb sollte man bei einer Neubewerbung sein Zeugnis checken und mit dem Chef sowie auch dem Betriebsrat reden.
Anmerkungen und Ausführungen von MAIPRESS:
Arbeitszeugnisse werden bei einem Stellenwechsel i. d. R. der ehemalig beschäftigen Person erst einige Zeit später ausgehändigt. Dieses Arbeitszeugnis bekommt der neue Arbeitgeber - wenn er es verlangt - daher erst dann zu sehen, wenn es der neu eingestellten Person vom Ex-Arbeitgeber zugestellt wurde. Beim Vorstellungsgespräch kann die sich bewerbende Person meist noch kein Arbeitszeugnis vorlegen, es sei denn, das vorherige Arbeitsverhältnis liegt schon einige Zeit zurück. Eine sehr wichtige Rolle spielt daher die Ausstellung eines „Zwischenzeugnisses", für das die selben Regeln gelten wie für das (endgültige) Arbeitszeugnis. Diese Zwischenzeugnisse werden häufig zu Bewerbungsschreiben und Vorstellungsgesprächen erwartet. Allerdings kann der gegenwärtige Arbeitgeber erkennen, dass die betreffende Person beabsichtigt, sich beruflich zu verändern, wenn sie um Ausstellung eines solchen Zeugnisses bittet.
Deshalb sollte man bei einer Neubewerbung sein Zeugnis checken und mit dem Chef sowie auch dem Betriebsrat reden.
Anmerkungen und Ausführungen von MAIPRESS:
Arbeitszeugnisse werden bei einem Stellenwechsel i. d. R. der ehemalig beschäftigen Person erst einige Zeit später ausgehändigt. Dieses Arbeitszeugnis bekommt der neue Arbeitgeber - wenn er es verlangt - daher erst dann zu sehen, wenn es der neu eingestellten Person vom Ex-Arbeitgeber zugestellt wurde. Beim Vorstellungsgespräch kann die sich bewerbende Person meist noch kein Arbeitszeugnis vorlegen, es sei denn, das vorherige Arbeitsverhältnis liegt schon einige Zeit zurück. Eine sehr wichtige Rolle spielt daher die Ausstellung eines „Zwischenzeugnisses", für das die selben Regeln gelten wie für das (endgültige) Arbeitszeugnis. Diese Zwischenzeugnisse werden häufig zu Bewerbungsschreiben und Vorstellungsgesprächen erwartet. Allerdings kann der gegenwärtige Arbeitgeber erkennen, dass die betreffende Person beabsichtigt, sich beruflich zu verändern, wenn sie um Ausstellung eines solchen Zeugnisses bittet.
Wer heutzutage ein Zwischenzeugnis von seinem Arbeitgeber einfordert, steht insgeheim rasch auf der Kündigungsliste. Das ist eine bittere Tatsache!
Enthält das Arbeits- oder Zwischenzeugnis eindeutig falsche Tatsachen, Beurteilungen oder Formulierungen, hat man Anspruch auf Korrektur.
Hier ein trauriges Beispiel für eine regelrecht gemeine Floskel in einem Arbeitszeugnis:
„Herr XY hat sich bemüht, in das von seinem vorherigen beruflichen Werdegang her fremde Aufgabengebiet einzuarbeiten".
„Herr XY hat sich bemüht, in das von seinem vorherigen beruflichen Werdegang her fremde Aufgabengebiet einzuarbeiten".
Oje, Oje! Ein solches Arbeitszeugnis steckt man am besten gleich in den Papierkorb und lege es um alles in der Welt so nirgendwo vor (hier ein zwar nicht legaler Tipp: Einscannen und digital fälschen bzw. lassen, doch dazu braucht man enormes Geschick; doch selbst Amateur-Software gibt da schon einiges her. Allerdings werden i. d. R. keine Vorlage der Originale verlangt; es kommt jedoch darauf an, WER der zukünftige Arbeitgeber ist bzw. sein könnte. Es kann gut gehen, jedoch auch nicht. Wenn Sie diese Coolness oder Kaltblütigkeit nicht haben, lassen Sie besser die Finger davon; zumindest sollten Sie auf gar keinen Fall übertreiben bzw, „zu dick auftragen". Die Möglichkeit der digitalen Fälschung ist zudem bekannt).
„Hat sich bemüht" bedeutet nichts anderes als „nix geschafft". Note 6 = ungenügend. Totaler Versager, der das Unternehmen nur Geld gekostet hat. Selbst die vage Formulierung „in das vom vorherigen beruflichen Werdegang fremde ..." - womit man gnädig zum Ausdruck bringen will, dass der Mann am falschen Platz war, klingt wie blanker Hohn. Man war froh ihn los zu sein - wie auch immer!
„Hat sich bemüht" bedeutet nichts anderes als „nix geschafft". Note 6 = ungenügend. Totaler Versager, der das Unternehmen nur Geld gekostet hat. Selbst die vage Formulierung „in das vom vorherigen beruflichen Werdegang fremde ..." - womit man gnädig zum Ausdruck bringen will, dass der Mann am falschen Platz war, klingt wie blanker Hohn. Man war froh ihn los zu sein - wie auch immer!
Wer ein solches Arbeitszeugnis erhalten sollte, gehe damit am besten gleich zum Betriebsrat des betreffenden Unternehmens - sofern es einen hat. Oder zu einer Beratungsstelle. Der ehemalige Arbeitgeber muss es auf jeden Fall neu formulieren. So geht es nicht!
Weitere Anmerkungen von MAIPRESS:
Der beschäftigten Person dürfen keine solchen Formulierungen in das Zeugnis gesetzt werden, die sie eindeutig in ein negatives Licht stellen, auch dann nicht, wenn sie wirklich keine gute Arbeitskraft war. Der ehemalige oder womöglich ehemalige Arbeitgeber darf oder sollte seine Beschäftigten nicht auf diese Art behindern, beruflich weiterzukommen bzw. einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Weitere Anmerkungen von MAIPRESS:
Der beschäftigten Person dürfen keine solchen Formulierungen in das Zeugnis gesetzt werden, die sie eindeutig in ein negatives Licht stellen, auch dann nicht, wenn sie wirklich keine gute Arbeitskraft war. Der ehemalige oder womöglich ehemalige Arbeitgeber darf oder sollte seine Beschäftigten nicht auf diese Art behindern, beruflich weiterzukommen bzw. einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Abschließend soll noch auf eine gewisse Problematik hingewiesen werden:
Wenn sich jemand woanders bewirbt, kann es durchaus passieren, dass der betreffende Arbeitgeber oder die betreffende Firma (auch wenn keine Einstellung erfolgen sollte!) beim gegenwärtigen Arbeitgeber anruft (!) wie man denn mit der sich bewerbenden Person zufrieden sei und v. a. m. Man merke sich eines: Die weitaus meisten Unternehmen tauschen immer unter sich Informationen über ihr Personal aus, ohne dass die beschäftigte Person gleich etwas davon erfährt.
Auch folgendes kann passieren:
Frau Schulze ruft bei einer Firma zwecks Interesse an dem eventuellen Arbeitsplatz an. Dessen Personalchef (der die Firma der sich Bewerbenden gut kennt): „Hmmh .... wieso möchten Sie denn da weg? Ihr habt doch neu gebaut!" Die Erklärung dazu: Das Unternehmen der Bewerberin war an einen neuen Standort in einem eigenen Neubau umgezogen. Nun muss das ja nicht bedeuten, dass die Bewerberin unbedingt zufrieden mit ihrer Arbeit zu sein hat, oder? Als ob dafür nur neue Räumlichkeiten ausschlaggebend wären! Streng genommen war die Frage des Personalchefs unzulässig, denn er unterstellt damit der Bewerberin evtl. - wenn auch ungewollt - mangelnde Qualifikation oder gar schlechte Eigenschaften.
Sie sehen also, zu welchem Desaster eine Bewerbung, ein Arbeitszeugnis oder ähnliches führen kann!